Satzung des Vereins Männer-Gesang-Verein „Einigkeit von1882 e.V.“ in Lavesum in der Fassung vom 20.04.2019 

§ 1 Name, Sitz

Der Verein führt den Namen Männer-Gesang-Verein „Einigkeit von 1882 e.V.“. Er hat seinen Sitz in Haltern-Lavesum und ist im Vereinsregister eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

Zweck des Vereins ist die Pflege und Ausbreitung des Chorgesanges. Dieses wird verwirklicht insbesondere durch regelmäßige Gesangsstunden, außerdem durch Konzertveranstaltungen jeder Art. Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral. Er verfolgt keine wirtschaftlichen Interessen, sondern ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jeder Bürger in Lavesum und Umgebung werden. Der Beitritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum 1 . des laufenden Monats. Der Austritt erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Vorstand und wird wirksam zum Jahresende. Die Mitgliedschaft ende im Falle des Todes sofort. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Gegen den schriftlichen Ausschlussbescheid ist die Anrufung der Mitgliederversammlung binnen eines Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Der Ausschluss wird wirksam zum Monatsende, bei Anrufung der Mitgliederversammlung jedoch erst zum Monatsende nach der Mitgliederversammlung. Der Beitrag wird in einer Geschäftsordnung festgelegt. In dieser werden auch alle anderen Vereinsrichtlinien über die Mitgliedschaft, das Ausschlussverfahren und alle anderen Bestimmungen über das Vereinsleben festgelegt.​​

§ 4 Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus folgenden Personen: 

1)1 .Vorsitzender 

2)2. Vorsitzender 

3)1. Schriftführer 

4)1. Kassenwart 

5)1. Notenwart 

6)2. Schriftführer 

7)2. Kassenwart 

8)2. Notenwart 

Vorstand im Sinne des $ 26 BGB ist aber nur der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der 1. Schriftführer und der 1. Kassenwart; jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich. Sie bilden den geschäftsführenden Vorstand. Die übrigen vier Vorstandsmitglieder bilden den erweiterten Vorstand mit gleichen Rechten wie der geschäftsführende Vorstand, jedoch ohne Vertretungsbefugnis. Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischenzeitlich aus, z.B. durch Tod oder Amtsniederlegung, kann der Rest-Gesamtvorstand eine Zuwahl vornehmen. Sie hat Gültigkeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Tätigkeit für den Verein ist ehrenamtlich. Eine Vergütung wird nicht gezahlt. Auslagenersatz kann nach Maßgabe der Geschäftsordnung erfolgen.

§ 5 Mitgliederversammlung

Mindestens einmaljährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich durch Aushang im Schaukasten des Vereinslokales mit einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen unter Bekanntgabe der Tagesordnung. Die endgültige Tagesordnung setzt die Mitgliederversammlung zum Beginn fest. Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit. Sie wird geleitet vom 1. Vorsitzenden. Sie kann einen anderen Versammlungsleiter wählen. 

§ 6 Geschäftsordnung 

er Vorstand gibt sich selbst eine Geschäftsordnung. In ihr werden auch alle Richtlinien festgelegt, die das Vereinsleben betreffen. Sie bedarf der Zustimmung durch die Mitgliederversammlung. 

§ 7 Protokolle

Über jede Vorstandssitzung und jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen. Es ist vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Versammlungsleiter ist in der Regel der 1. Vorsitzende, Protokollführer in der Regel der 1. Schriftführer. Die Versammlung kann andere Personen bestimmen, was im Protokoll festzuhalten ist. Die Mitgliederversammlung wählt jeweils für 2 Jahre zwei Rechnungsprüfer, die die Tätigkeit des Vorstandes zu überwachen haben. Sie dürfen nicht Vorstandsmitglieder sein. Sie haben zu jeder Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht zu fertigen, ihn zunächst in der Versammlung mündlich vorzutragen und dann dem Protokollführer als Anlage zum Protokoll abzuliefern.

§ 9 Satzungsänderungen, Vereinsauflösungen

Die Satzung kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der Erschienenen geändert werden, wenn sie in der Einladung angekündigt war. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Stadt Haltern zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne von 52 dieser Satzung zu verwenden hat. Die Liquidation findet gem. 54 BGB vom zuletzt eingetragenen Vorstand statt. Die letzte Mitgliederversammlung kann andere Liquidatoren bestellen. 

§ 10 Datenschutzbestimmungen

Der Verein speichert mit Einwilligung seiner Mitglieder deren personenbezogene Daten, verarbeitet diese auch auf elektronischem Wege und nutzt sie zur Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Details über die gespeicherten und verarbeiteten Daten, sowie deren Verwendung und deren Schutz sind in der aktuellen Version der Datenschutzordnung des MGV „Einigkeit von 1882 e.V.“ Lavesum niedergelegt. Der Verein informiert seine Mitglieder und die Öffentlichkeit regelmäßig über seine Homepage und durch Presseverlautbarungen über den Schutz der personenbezogenen Daten des Vereins. 

Haltern, 20. April 2019

gezeichnet:

Meusener (1. Vorsitzender)

Abbing (1. Schriftführer)​​